Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Folgende AGBs sind Bestandteil für alle zwischen dem Designer (SimplePress) und
seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Geschäftsbedingungen sind
vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang (spät.
binnen 3 Werktagen) widerspricht. Fremde Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie
diesen AGBs entsprechen. Diese AGBs gelten im Übrigen ferner für die per Fax oder EMail nach Vertragsschluss zugesandten Zusatz und Änderungsaufträge.
1.0 Angebot und Abwicklung
1.1 Von Beginn jeder kostenverursachenden Maßnahme wird grundsätzlich dem
Auftraggeber durch SimplePress in schriftlicher Form ein Kostenvoranschlag unterbreitet,
welcher durch den Auftraggeber freigegeben(Auftragserteilung) werden muss. Kleinere
Aufträge, also Aufträge mit einem Nettowert bis zu 250,- Euro sowie Aufträge im Rahmen
laufender Projekte bedürfen keine Unterbreitung von Kostenvoranschlägen und somit
auch keiner vorherigen Genehmigung.
1.2 Besprechungsprotokolle, welche von SimplePress übersendet werden, sind
verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht (2
Werktage).
1.3 Der Auftraggeber bevollmächtigt SimplePress Aufträge zur Produktion von
Werbemitteln (Flyer, Plakate, etc), an deren Erstellung SimplePress mitgewirkt hat, im
eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers nach Klärung aller Details, zu erteilen,
insbesondere dann, wenn diese zur Auftragserfüllung notwendig sind (Fremdleistung).
Sollten in diesem Wege Mengenrabatte oder andere Staffelungen in Anspruch genommen
werden, werden diese bei Nichterfüllung der Nachlassvoraussetzungen dem Auftraggeber
gesondert in Rechnung gestellt, welche sofort zur Zahlung fällig wird. Eine Haftung für
mangelnde Leistung des Werbeträgers (Fremdleister) haftet SimplePress im Übrigen
nicht.
1.4 Der Auftraggeber legt SimplePress vor Ausführung der Vervielfältigung
Korrekturmuster vor bzw. erklärt schriftlich die Freigabe des vorgelegten Datensatz bzw.
Entwurf/Reinzeichnung.
1.5 SimplePress ist berechtig, die Arbeiten einem Dritten zu übertragen oder eben selbst
auszuführen.
1.6 Dem Auftraggeber als Entwurf vorgelegten Vorlage bzw. Muster, Skizzierung etc. gilt
erst dann als verbindlich und somit realisierbar, wenn SimplePress die
Realisierungsmöglichkeit erst schriftlich bekannt gibt.
2.0 Urheberrecht und Nutzungsrechte,
Eigentumsvorbehalt
2.1 Der Auftraggeber bestätigt und versichert, dass die von ihm zur Verfügung stellten
Daten, Vorlagen, Bilder, Texte, Dateien etc. im urheberrechtlichen Eigentum des
Auftraggebers stehen und somit frei von Rechten Dritter sind, sodass Dritte in ihren
Rechten nicht verletzt werden. Eine Prüfung von Seiten SimplePress erfolgt nicht. Sollte
die Vorlage, die Datei, die Daten etc. nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der
Auftraggeber SimplePress für Ansprüche Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten und
Dateien sowie der eingerichteten Domain von allen Ersatzansprüchen frei.
2.2 Der Auftragsgeber verpflichtet sich, stets Kopien von den übergebenen Daten und
Unterlagen für sich selbst zu fertigen um eine eventuelle weitere Übersendung sicher zu
stellen. Sollte es beim Übertragungswege, welcher Art auch immer, zu Verlusten von
Daten, Unterlagen etc. kommen, kann SimplePress hierfür nicht in die Haftung genommen
werden. Der Auftraggeber allein trägt die Verantwortung für die Übermittlung der Daten.
2.3 Im Wege der Übermittlung ist dem Auftraggeber bekannt, dass beim
Übertragungsweg, trotz höchster Sicherheitsstandards, die Möglichkeit besteht,
übermittelte Daten abzugreifen bzw. abzuhören. Für dieses Risiko übernimmt allein der
Auftraggeber die Verantwortung.
2.4 Sollten Mängel, Beschädigungen oder dergleichen bei Datenträger vorliegen, ist auch
hier SimplePress haftungsmäßig nicht belangbar außer bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
2.5 Die Haftung von SimplePress ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern,
Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen
können.
2.6 Für den Fall des Datenverlustes bei SimplePress, trotz stetigen Backup-Systems, ist
der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich
SimplePress zur Verfügung zu stellen.
2.7 Reinzeichnungen, Skizzen sprich Entwürfe sowie fertige Daten und Dateien
unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes
gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht
ist.
2.8 Vorgelegte Vorlagen, Entwürfe oder Reinzeichnungen, Daten, Texte etc. dürfen ohne
schriftliche Freigabe von SimplePress weder im Original, noch bei der Reproduktion,
abgeändert oder verwendet werden. Jegliche Nachahmung ist ohne schriftliche Freigabe
durch SimplePress unzulässig. Bei Verstoß hat der Auftraggeber SimplePress eine
Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Ist eine
Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen
SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. Sollte nachweisbar ein höherer Schaden
eingetreten sein, behält sich SimplePress vor, diesen Höheren Schaden zu fordern.
2.9 Nach Ausgleich sämtlicher mit dem Auftrag verbundenen Rechnungen und somit
Forderungen gegenüber dem Auftraggeber wird SimplePress dem Auftraggeber die
Nutzungsrechte der in Auftrag gegebenen Arbeit in dem Umfang übertragen, wie dies für
den Auftrag vereinbart ist (einfaches Nutzungsrecht). Im Zweifel erfüllt SimplePress die
Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer.
2.10 Die Vorlagen, Dateien, Entwürfe und fertigen Reinzeichnungen etc. bleiben im
Übrigen im Eigentum von SimplePress. Eine Herausgabepflicht besteht nicht und eine
Aufbewahrungspflicht ist ebenfalls nicht gegeben. Die Originale sind daher nach
angemessener Frist vom Auftragsgeber zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas
anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber
die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind.
2.11 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte durch den Auftraggeber bedarf der
schriftlichen Zustimmung von SimplePress.
2.12 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein MitUrheberrecht.
2.13 SimplePress hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu
werden.
2.14 SimplePress ist jederzeit, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht gewährt
hat, berechtigt, Entwürfe und Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung zu
verwenden.
2.15 Lieferverpflichtungen bzw. Übersendung sind dann erfüllt, sobald die Arbeit bzw. die
Leistung zur Versendung gelangt ist.
2.16 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten
(z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.
3.0 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
3.1 SimplePress genießt Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder
nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Reklamationen
hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. SimplePress behält den
Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
3.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, so kann SimplePress eine angemessene Erhöhung der Vergütung
verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche
geltend machen.
4.0 Vergütung
4.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, zu denen jeweils die geltende
Mehrwertsteuer hinzukommt. Zölle, Lizenzgebühren, auch nachträglich entstehende
Abgaben etc. werden dem Auftraggeber ebenfalls in Rechnung gestellt.
4.2 Die Vergütung ist unverzüglich, spätestens jedoch am 10. Werktag nach Ablieferung
der Daten, Dateien, Bilder, etc. pp. fällig und zwar in voller Höhe, sprich zahlbar ohne
Abzug.
4.3 Bei Aufträgen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sowie Aufträge die
größeren Umfang mit sich bringen und somit eine hohe finanzielle Vorleistung für
SimplePress bedeutet, ist SimplePress berechtigt, Vorschussrechnung und/oder
Teilabrechnungen in angemessener Höhe zu stellen, welche ebenfalls ohne Abzug sofort
fällig werden.
4.4 Sonstige Tätigkeiten, Entwürfe oder Skizzen, die dem Auftraggeber von SimplePress
vorgelegt werden, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde.
4.5 Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen
genutzt, so ist SimplePress berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in
Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung
und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
4.6 SimplePress behält sich das Eigentum aller überlassenen Unterlagen, Skripte,
Skizzen, Reinzeichnungen etc. pp. bis zur endgültigen Zahlung des Auftraggebers vor.
Urheberrechtliche Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller
Rechnungen auf den Auftraggeber über.
4.7 Ein Mitwirken des Auftraggebers oder eine sonstige Mitarbeit hat keinen Einfluss auf
die Höhe der Vergütung. Ein Abzug ist in keiner Weise gestattet, es sei denn, es ist etwas
anderes vereinbart worden.
4.8 Sollte der Auftraggeber in Zahlungsverzug kommen, ist es SimplePress gestattet,
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz der deutschen
Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines eventuell eingetretenen höheren
Schadens bleibt SimplePress vorbehalten.
4.9 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber allein
zu vertreten hat, zum Beispiel Nichtzahlung der Vorschussrechnung, Verzug bei der
Beibringung von Unterlagen etc. pp. so erhöht sich der Nettoauftragswert um 30 % bei
Verzug von 3 Monaten und um 75 % bei Verzug von 6 Monaten. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche darüber hinaus geltend machen.
4.10 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu
unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu
erstatten.
4.11 Abänderungen von fertigen Werken, Umarbeitung von Reinzeichnungen,
Drucküberwachung, Qualitätskontrolle etc. pp. stellen Sonderleistungen dar, welche nach
zeitlichem Aufwand abgerechnet und somit gesondert berechnet werden. Die Höhe des
Stundensatzes bedarf einer gesonderten Absprache, hilfsweise wird der Tarifvertrag für
Design-Leistungen SDSt/AGD hinzu gezogen.
4.12 Wie unter Ziffer 1.3 bereits festgehalten, bevollmächtigt der Auftraggeber
SimplePress notwendige Fremdleistungen wie Lizenzen etc. zu ordern, welche zur
Auftragserfüllung notwendig werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur für
diese Fremdleistungen freizustellen, insbesondere die Kosten zu übernehmen.
5.0 Gewährleistung und Haftung
5.1 SimplePress verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt und mit bestem
Gewissen auszuführen. Die Agentur verantwortet sich darüber hinaus, die überlassenen
Dokumente, Daten, Bilder sprich Vorlagen etc. pp. sorgfältig zu behandeln.
5.2 Ausgeschlossen ist jede Art von Schadensersatzansprüchen, wenn SimplePress
und/oder deren gesetzliche Vertreter bzw. die Erfüllungsgehilfen von SimplePress leicht
fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei grob fahrlässiger Handlung und/oder bei
Vorsatz. In diesem Falle ist die Haftung auf Schäden beschränkt. Ein über den
Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
5.3 Eine Haftung von SimplePress, welche unter Vollmacht bzw. ausdrücklichen Wunsch
des Auftraggebers Aufträge gegenüber Drittleistungen/Fremdleistungen gegeben hat, ist
ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt SimplePress von allen Ersatzansprüchen
diesbezüglich frei.
5.4 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die Werbeagentur
übergebenen Vorlagen, Daten, Skripte, etc. berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser
Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber SimplePress
von allen Ersatzansprüchen frei, insbesondere auch dann, wenn SimplePress im Laufe
der Tätigkeit Bedenken kundgibt, welche die Zulässigkeit der Maßnahmen betrifft. Die
Anmeldung solcher Bedenken hat unverzüglich und vor allem schriftlich bei Bekannt
werden zu erfolgen. Eine Prüfungspflicht und somit auch Haftung für etwaige Verstöße
gegen wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche und/oder warenzeichenrechtliche Rechte,
deren Zulässigkeit und/oder Eintragungsfähigkeit der Arbeiten besteht nicht. Erachtet
SimplePress für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung
durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach
Absprache mit einem gesetzlichen Vertreter von SimplePress die Kosten hierfür der
Auftraggeber.
5.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und
Reinzeichnungen etc. pp. entfällt jede Haftung für SimplePress. Darüber hinaus bestätigt
der Auftraggeber mit der Freigabe die Richtigkeit und Vollständigkeit des Werkes.
5.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von SimplePress gelieferten Arbeiten und
Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu
überprüfen. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung des Werkes schriftlich bei SimplePress anzuzeigen. Bei einer verspäteten
Rüge wird das Werk als mangelfrei betrachtet.
5.7 Bei Vorliegen von Mängeln steht der Werbeagentur das Recht zur zweimaligen
Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit zu.
5.8 Soweit Leistungen von Dritte betroffen sind, wie zum Beispiel die Nutzung einer
Domain, übernimmt SimplePress keine Gewähr für die dauerhafte Nutzung. Die Nutzung
richtet sich nach den in jedem Land geltenden Regeln der Registrierungsorganisationen.
SimplePress übernimmt keine Haftung für Produkte und Dienstleistungen von
Fremdanbietern angeboten werden.
6.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Bestimmungen
6.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung
treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die
Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag
als lückenhaft erweist.
6.2 Erfüllungsort für alle Leistungen ist Wittmund.
7.0 Vertragslaufzeit/Kündigungsfristen
7.1 Wenn sich aus dem konkreten Angebot nichts anderes ergibt, verlängert sich der
Vertrag jeweils automatisch um die jeweilige Mindestvertragslaufzeit bzw. erste
Vertragslaufzeit, solange er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum
jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird. Ist die erste Laufzeit kürzer als drei Monate,
beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Beträgt die erste Laufzeit einen Monat, beläuft
sich die Kündigungsfrist auf zwei Wochen.
Ist die erste Vertragslaufzeit länger als ein Jahr, betragen die Verlängerungszeiträume
jeweils ein Jahr.
Verträge über die Registrierung einer Domain können mit einer Frist von einem Monat zum
Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert
er sich um die erste Vertragslaufzeit, sofern diese nicht länger ist, als ein Jahr. Beträgt die
erste Vertragslaufzeit mehr als ein Jahr, verlängert sich der Vertrag um ein Jahr.
Sofern sich aus dem Angebot nichts Abweichendes ergibt, hat der Kunde den jeweiligen
Betrag für die Nutzung der Dienste vom SimplePress im Voraus zu entrichten. Gleiches
gilt, soweit der Nutzungsvertrag verlängert wird.
7.2 Für die Kündigung des Vertrages ist die Textform gem. § 126b BGB zu wahren. Wir
bitten, in der Kündigung den Namen des Kunden, die Kundennummer sowie den Vertrag,
der gekündigt werden soll, anzugeben. Soweit der Kunde eine Domain kündigt, sollte er in
der Kündigung mitteilen, ob die Domain zu einem anderen Provider übertragen, sie sofort
gelöscht oder zum Vertragsende auslaufen soll.
8.0 Widerrufsrecht
Unsere Widerrufsbelehrung finden Sie hier
Stand: Juni 2018